Für Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb ist immer der Unternehmer verantwortlich
Die grundlegende Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb trägt der Unternehmer. In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Unternehmer an betriebliche Vorgesetzte möglich. (Pflichtenübertragung).
Hierbei ist zu beachten, dass eine Delegation der Verantwortung mit dem Ziel der vollständigen Befreiung nicht möglich ist. Im Arbeitsschutz bleiben - trotz Delegation - Organisationspflichten, die Pflicht zur Auswahl geeigneter Führungskräfte/ Beschäftigter/ Dienstleister sowie die Pflicht zur Überwachung und Kontrolle und notfalls zum Eingreifen immer erhalten.
Die Pflichten von Unternehmern hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, bestimmte organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Das heißt Unternehmer müssen präventiv tätig sein. Übrigens zu den Mitarbeitern zählen auch geringfügig Beschäftigte.
Prävention umfasst alles, was Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein gesundes und sicheres Arbeiten ermöglicht. Das kann beispielsweise die ergonomische Gestaltung eines Arbeitsplatzes sein, aber auch Maschinenschutz, der sichere Umgang mit Gefahrstoffen oder arbeitsmedizinische Vorsorgeangebote. Auch die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Unterweisungen sind Präventionsmaßnahmen.
Unfallrisiko senken durch gutes Arbeitsschutz-Management
Gut geplante und durchgeführte Arbeitsschutzmaßnahmen senken das Risiko von Unfällen und Gesundheitsschäden, von rechtlichen Sanktionen und von unfall- oder krankheitsbedingten Ausfallkosten. Ein Arbeitsschutz-Management-System (AMS) integriert Sicherheit und Gesundheitsschutz in alle Struktur- und Organisationsebenen des Unternehmens
Jede Investition macht sich auch betriebswirtschaftlich für das Unternehmen bezahlt: Gesunde Mitarbeiter bedeuten auch ein erfolgreiches und gesundes Unternehmen, denn jeder Arbeitsunfall und jede arbeitsbedingte Erkrankung bringen nicht nur für die Betroffenen persönliches Leid mit sich, sondern bedeuten für das Unternehmen teure Ausfallzeiten und die Störung der Betriebsabläufe.
Gesetzliche Pflichten des Unternehmers im Arbeitsschutz
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine wirksame Arbeitsschutzorganisation zu im Unternehmen zu etablieren, Gefährdungen (Schnittstelle zwischen Gefahr und Mensch) zu beurteilen und wirksam an der Gefahrenquelle zu bekämpfen.
Das zentrale Dokument und Werkzeug dazu ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Unternehmer muss hier alle Gefährdungen ermitteln, bewerten und das Risiko feststellen. Besteht Handlungsbedarf müssen geeignete Maßnahmen nach den gesetzlichen Forderungen und/oder dem Stand der Technik umgesetzt und auf Wirksamkeit überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und fortzuschreiben. Es ist ein lebendes Dokument und ein Organisationshilfsmittel. Der Unternehmer ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Er kann dies aber an qualifizierte Personen delegieren, bleibt aber für den Erfolg der Beurteilung verantwortlich. Fehlt dem Unternehmer die Fachkunde für die Erstellung, muss er sich fachkundig beraten lassen, z. B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Maßnahmen, die aus den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung entstehen können:
- Schaffung einer betrieblichen Erste Hilfe Organisation
- Entsprechend der Personalgröße, Ausbildung und Bestellung von Ersthelfern, Brandschutzhelfern, Sicherheitsbeauftragten und Einsetzen eines Arbeitsschutzausschußes
- Brandschutzmaßnahmen
- Gefahrstoffmanagement
- Prüforganisation: Identifikation von prüfpflichtigen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln und Festlegung von Prüffristen und befähigten Personen zur Prüfung
- Übertragung von Unternehmerpflichten und Schulung von Vorgesetzten
- Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sowie weiterer erforderlicher Beauftrage (z. B. Brandschutzbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter, usw.)
- Beschaffung und Einführung von geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung.
- Erstellung und Bekanntmachung von Betriebsanweisungen für Anlagen, Maschinen und Betriebsmittel sowie für Gefahrstoffe und ggf. für biologische Arbeitsstoffe.
- Unterweisungen der Arbeitnehmer anhand der Betriebsanweisungen.
- Qualifikationen der Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten oder Betriebsmittel, z. B. Führer von Flurförderzeugen, Kränen, Hubarbeitsbühnen, usw.
- Organisation der regelmäßigen Kontrolle und Begehung der Arbeitsbereiche.
Die Erstellung, Bearbeitung und Pflege einer Gefährdungsbeurteilung beruht auf viele gesetzliche Forderungen (ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV, DGUV Vorschrift 1 und weitere) und verlangt Kenntnisse über gesetzlich geforderte Arbeitsschutzmaßnahmen und über den Stand der Technik. Als Unternehmer konzentrieren Sie sich auf den Erfolg Ihres Unternehmens und können Sich nicht mit allen Einzelheiten des Arbeitsschutzes beschäftigen, was aber im Fall der Fälle über die Gesundheit eines Ihrer Arbeitnehmer entscheiden kann. Dafür sind wir Berater da! Wir beraten Sie detailliert in allen Sie betreffenden Fragen des Arbeitsschutzes und unterstützen Sie bei allen notwendigen Arbeiten zur Erlangung einer funktionierenden Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen.





